Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Jahr 2016 keine aktenkundigen Aggressionen gezeigt habe, ändere nichts an seiner Einschätzung. Gemäss dem Bericht der UPD vom 16. Februar 2017 hätten in der Berichtszeit lediglich acht Termine stattgefunden, was viel zu wenig sei für eine Suchterkrankung, wie sie beim Beschuldigten vorliege. Von einem Erfolg betreffend Rückfälligkeit könne aktuell nicht gesprochen werden, zumal die Beurteilungszeit dafür viel zu kurz sei (pag. 651 f. Z. 24 ff.; vgl. pag. 720 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).