_) vom 13. April 2016 Im Bericht vom 13. April 2016 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juni 2015 bei der UPD in ambulanter Behandlung sei. Es sei für ihn sorgfältig ein ambulantes Setting aufgebaut worden, dass nun seit gut 11 Monaten ohne Auffälligkeiten und Probleme funktioniere. Es würden regelmässige ambulante Termine im AF.________ und im AG.________ Bern stattfinden. Die Wohnbegleitung werde durch die AB.________Stiftung gewährleistet. Dieses ambulante Setting habe sich bewährt. Falls nun eine stationäre Massnahme gesprochen würde, gehe dieses Setting verloren und sei nicht ohne weiteres wieder aufzubauen.