Eine alleinige ambulante Behandlung genüge nicht, da der Beschuldigte aus eigener Kraft und unter seinen derzeitigen Lebensbedingungen nicht dazu fähig sei, eine dauerhafte Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen zu erreichen und durchzuhalten. Der Beschuldigte sei derzeit nur bedingt bereit, sich dieser Behandlung zu unterziehen. Durch intensive Motivationsarbeit könne