60 StGB mit einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB empfohlen. Als Begründung wird im Gutachten angemerkt, dass nur mit einer initialen stationären Suchtbehandlung (und komplementär-begleitender bzw. nachfolgender ambulanter Therapie) der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden könne. Eine alleinige ambulante Behandlung genüge nicht, da der Beschuldigte aus eigener Kraft und unter seinen derzeitigen Lebensbedingungen nicht dazu fähig sei, eine dauerhafte Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen zu erreichen und durchzuhalten.