Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die Gefahr erneuter solcher Straftaten «aufgrund einer chronifizierten und anhaltenden Suchtmittelabhängigkeit von erheblicher Schwere im Zusammenwirken mit deutlichen impulsiven und dissozialen Persönlichkeitszügen» bestehe. Die desolaten Lebensumstände des Beschuldigten würden zum ungünstigen Verlauf der Suchterkrankung beitragen und damit zusätzlich seine krankheitsbedingte Delinquenzneigung begünstigen (pag. 482). Aus gutachterlicher Sicht wird die Kombination einer stationären Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB mit einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art.