Im Gutachten wird von einer hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten im gesamten Spektrum der bisherigen Delinquenz des Beschuldigten (Drohungen, Beschimpfungen, Körperverletzungen und andere Gewalthandlungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) ausgegangen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die Gefahr erneuter solcher Straftaten «aufgrund einer chronifizierten und anhaltenden Suchtmittelabhängigkeit von erheblicher Schwere im Zusammenwirken mit deutlichen impulsiven und dissozialen Persönlichkeitszügen» bestehe.