Dagegen ist eine stationäre Behandlung umfassender und bildet einen vergleichsweise schwerer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme insofern subsidiär (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3).