47 Die ambulante Behandlung stellt nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar und ist als solche in der Regel keine schwerwiegende Massnahme (HEER, in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 63 N. 12 mit Hinweis; so schon Urteile des Bundesgerichts 6S.623/1997 vom 26. November 1997 E. 2a und 6S.592/1990 vom 26. Juli 1991 E. 2b). Dagegen ist eine stationäre Behandlung umfassender und bildet einen vergleichsweise schwerer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person.