Das Massnahmenrecht ermöglicht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte Anwendung (BGE 123 IV 100 E. 3, BGE 106 IV 101 E. 2d). Ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist, hängt vom Zustand des Täters ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 100 IV 12 E. 2b). Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmenzwecks – der Verhinderung künftiger Straftaten (ausführlich dazu BGE 141 IV 236 E. 3.7 f.).