56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB).