Vorausgesetzt wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die entsprechende Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4, BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StGB unter den nämlichen Bedingungen eine stationäre Behandlung anordnen. Es trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Abs. 2).