Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Vorausgesetzt wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die entsprechende Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4, BGE 134 IV 315 E. 3.4.1).