Der mehrfache geringfügige Ladendiebstahl weist hingegen keinen Zusammenhang dazu auf, weswegen die dafür vorgesehenen Bussen praxisgemäss zu etwa zwei Dritteln, insgesamt ausmachend CHF 170.00 Busse, zu asperieren sind. Aus dieser Berechnung ergibt sich eine gesamthafte Übertretungsbusse von aufgerundet CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB auf fünf Tage festgesetzt. V. Massnahme