Diese Einsatzstrafe ist wegen der übrigen Übertretungen angemessen zu erhöhen. Der Konsum von weichen Betäubungsmitteln (Marihuana) steht zum vorgenannten Delikt in einem zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang, weswegen von der dafür festgelegten Busse die Hälfte, d.h. CHF 75.00, zur Einsatzstrafe von CHF 250.00 hinzuzurechnen ist. Der mehrfache geringfügige Ladendiebstahl weist hingegen keinen Zusammenhang dazu auf, weswegen die dafür vorgesehenen Bussen praxisgemäss zu etwa zwei Dritteln, insgesamt ausmachend CHF 170.00 Busse, zu asperieren sind.