Wie bereits unter Ziff. IV. 17.5 betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafe ausgeführt wurde, hat sich an der negativen Legalprognose nichts geändert. Dass der Beschuldigte seither nicht mehr delinquiert hat, dürfte wohl eher auf prozesstaktische Überlegungen als auf eine nachhaltige Änderung seiner prokriminellen Einstellung bzw. seines Lebenswandels zurückzuführen sein. Die Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00 ist daher unbedingt auszusprechen.