Die objektive Voraussetzung für eine bedingte Geldstrafe ist erfüllt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss jedoch in subjektiver Hinsicht (entgegen den Vorbringen der Verteidigung) festgehalten werden, dass der Beschuldigte mehrfach grösstenteils einschlägig vorbestraft ist und laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des FPD «von einer fortbestehenden hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit für einschlägige Straftaten im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz und damit von einer entsprechend ungünstigen Kriminalprognose» auszugehen ist (pag. 477). Wie bereits unter Ziff.