Vollzug Nach 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die objektive Voraussetzung für eine bedingte Geldstrafe ist erfüllt.