44 men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes aufgrund der finanziell desolaten Verhältnisse des Beschuldigten (Sozialhilfeabhängigkeit) korrekterweise auf CHF 10.00 bestimmt. Folglich ist der Beschuldigte für die angeklagten Vergehen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu verurteilen. 18.8 Vollzug