2.1 und 20 Strafeinheiten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift, 12 Strafeinheiten für die Sachbeschädigung, 12 Strafeinheiten für den Hausfriedensbruch und 25 Strafeinheiten für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz). Nach dem gesagten resultiert daraus eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen, was im Ergebnis dem erstinstanzlich festgesetzten Strafmass entspricht. 18.7 Höhe des Tagessatzes und konkretes Strafmass Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00.