Die mehrfache Beschimpfung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift steht zur mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in einem sachlichen und situativen Zusammenhang, weswegen sie zur Hälfte zu asperieren ist (30 Strafeinheiten). Die übrigen Delikte sind demgegenüber praxisgemäss zu ca. zwei Dritteln zur Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen hinzuzurechnen (16 Strafeinheiten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 2.1 und 20 Strafeinheiten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff.