Die in Ziff. IV. 18.1 dafür gebildete Einsatzstrafe von 45 Strafeinheiten ist wegen der übrigen Vergehen angemessen zu erhöhen. In welchem Umfang die Einsatzstrafe zu erhöhen bzw. zu schärfen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.