Gesamtstrafe für die Vergehenstatbestände (Asperation) Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorerst eine Strafe für das schwerste Delikt auszusprechen und diese Strafe wegen der anderen Delikte angemessen zu erhöhen. Wie erwähnt, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Ziff. I. 5. hiervor). Schwerstes Delikt ist vorliegend die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 26. September 2014 in Thun, wobei der Beschuldige dem Polizeibeamten G.________ einen Fusstritt an den Kopf versetzte (pag. 543, Ziff. 2.3 der Anklageschrift). Die in Ziff.