43 Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, welcher den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe (bis 10 Personen) als «Arschloch», «Wixer» und «dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (S. 48 der VBRS-Richtlinien). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wiegen die fünf angeklagten Sachverhalte, in denen der Beschuldige u.a. Polizeibeamte mit Wörtern wie «Schlampe», «Wixer», «Kinderschänder» und dergleichen betitelte, in etwa gleich schwer wie der Referenzsachverhalt.