47 StGB N. 43). Die von der Vorinstanz dafür festgelegte Strafe von 40 Tagessätzen erscheint vor dem Hintergrund, dass die Tabletten zumindest teilweise seinem Eigenkonsum dienen sollten, zwar relativ hoch, doch unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen gerade noch gerechtfertigt (vgl. pag. 716, S. 34 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 18.5 Mehrfache Beschimpfung Die Strafandrohung von Art. 177 StGB reicht von einem Tagessatz bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Ziff. IV. 16.).