Zu beachten ist vielmehr auch, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person selber Betäubungsmittel konsumiert und davon abhängig ist, und ihre Tathandlungen in einer grösseren Organisation beging. Dabei ist auch zu gewichten, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde und in welcher Art und Weise der Täter vorgegangen ist (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 79 ff.; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 47 StGB N. 15).