Bei Betäubungsmitteldelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des betreffenden Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, desto schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen werden. Zu beachten ist vielmehr auch, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte.