Das objektive und subjektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Aufgrund der wiederum einschlägigen Vorstrafen rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 5 Tagessätze, woraus eine Strafe von 20 Tagessätzen resultiert. 18.4 Einfuhr von Betäubungsmitteln Die Strafandrohung von Art. 19 Abs. 1 BetmG reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. IV. 16.). Bei Betäubungsmitteldelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des betreffenden Stoffes.