Der Beschuldigte hat die öffentlich zugängliche L.________- Filiale trotz einem ihm eröffneten und bis zum Februar 2015 bestehenden Hausverbot gegen den Willen der Berechtigten betreten. Er hat sich nicht gewaltsam Zugriff verschafft und keinen Sachschaden verursacht, jedoch die L.________- Filiale aufgesucht, um einen geringfügigen Diebstahl zu begehen. Damit handelte er vorsätzlich und aus finanziellen bzw. egoistischen Motiven. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen.