Die Strafandrohung von Art. 186 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. IV. 16.). Beim Hausfriedensbruch ist das geschützte Rechtsgut das sog. Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 111 IV 33). Die VBRS-Richtlinien sehen bei