IV. 16.). Der Beschuldigte hat am 6. Oktober 2014 mit seiner Gehhilfe eine Glasscheibe bei einer Eingangstüre eingeschlagen und damit einen Sachschaden von ca. CHF 500.00 verursacht (vgl. pag. 544, Ziff. 5 der Anklageschrift). Damit wiegt das Delikt leicht schwerer als der Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie, wonach für das Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens bei einer Schadenshöhe von knapp über CHF 300.00 15 Strafeinheiten vorgesehen sind (S. 47 der VBRS-Richtlinien).