Demgegenüber wiegen die beiden Vorfälle vom 10. Mai 2014 und 8. Juni 2014 nur leicht schwerer als der Referenzsachverhalt, wobei bei letzterem nicht nur ein, sondern zwei Polizeibeamte betroffen waren. Unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschuldigten und seiner zumindest leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt sind die dafür auszusprechenden Strafen auf 25 bzw. 30 Tagessätze zu bemessen. 18.2 Sachbeschädigung Die Strafandrohung von Art. 144 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. IV. 16.).