481, S. 56 des forensischpsychiatrischen Gutachtens) um 10 Tagessätze zu reduzieren, wegen seiner einschlägigen Vorstrafen indessen wiederum um 10 Tagessätze zu erhöhen, so dass eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen resultiert. Demgegenüber wiegen die beiden Vorfälle vom 10. Mai 2014 und 8. Juni 2014 nur leicht schwerer als der Referenzsachverhalt, wobei bei letzterem nicht nur ein, sondern zwei Polizeibeamte betroffen waren.