Aufgrund der objektiven Tatschwere ist von einer Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen auszugehen. Diese ist aufgrund der beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zumindest leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit (pag. 481, S. 56 des forensischpsychiatrischen Gutachtens) um 10 Tagessätze zu reduzieren, wegen seiner einschlägigen Vorstrafen indessen wiederum um 10 Tagessätze zu erhöhen, so dass eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen resultiert.