Der Polizeibeamte verletze sich dabei nicht wesentlich und musste sich deswegen nicht in ärztliche Behandlung begeben (Ziff. 2.3 der Anklageschrift). Der Vorfall vom 26. September 2014 wiegt am schwersten (Tritt an den Kopf), weshalb dafür eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Polizeibeamte (wenn auch unwesentlich) verletzt wurde (pag. 155, Foto der Verletzungen des Polizeibeamten). Aufgrund der objektiven Tatschwere ist von einer Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen auszugehen.