, Einvernahmeprotokoll vom 2. März 2017). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, die grösstenteils in Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung stehen, zu bezweifeln, dass es ihm von nun an stets gelingen wird, in heiklen Situationen adäquat zu reagieren und künftig deliktfrei zu leben. Aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass es im Leben des Beschuldigten immer wieder Phasen gab, in denen er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. Ziff. V. 25. hinten).