40 digten «von einer fortbestehenden hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit für einschlägige Straftaten im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz und damit von einer entsprechend ungünstigen Kriminalprognose» ausgegangen (pag. 477; vgl. pag. 714, S. 32 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die vom FPD anhand der Dittmann-Liste vorgenommene Einschätzung des Rückfallrisikos ist eindeutig (pag. 472 ff.). An der negativen Legalprognose hat sich seither nichts geändert.