17.3.2 zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren). Der Beschuldigte blickt auf eine relativ lange kriminelle Karriere zurück und zeichnet sich damit durch eine ziemliche Unbelehrbarkeit aus. Er lebt nicht in geordneten Verhältnissen, geht keiner Arbeitsbeschäftigung nach und ist drogen- und alkoholabhängig (vgl. Ziff. IV. 13.3.1 zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen). Im Gutachten des FPD vom 1. Februar 2016 wird (in der Gesamtschau sowie unter einzelfallbezogener Gewichtung aller individuell relevanten Risiko- und Prognosefaktoren) beim Beschul-