Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 43 N. 12). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und hat nach der Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung am 11. März 2014 weiter delinquiert (vgl. Ziff. IV. 17.3.2 zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren).