449 f., S. 24 f. des forensischpsychiatrischen Gutachtens). Es liegen keine Umstände vor, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten begründen würden. 17.3.4 Bewertung der Täterkomponenten Während sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten und dessen Strafempfindlichkeit neutral auswirken, ist die auszusprechende Freiheitsstrafe wegen seiner erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung um 4 Monate zu erhöhen. 17.4 Fazit Aus dem Gesagten resultiert für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 17.5 Vollzug