, Anzeigerapport vom 18. Dezember 2015 betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Aus seinem Verhalten nach der Tat kann somit nicht auf Einsicht und Reue im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden. Dieser Strafzumessungsfaktor ist daher neutral zu werten. 17.3.3 Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit) Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» berücksichtigt. Darunter fallen Umstände, die den Beschuldigten als Folge der Strafe zusätzlich physisch oder psychisch erheblich belasten.