Das Aussageverhalten des Beschuldigten kann ferner als durchzogen bezeichnet werden. Er war nicht geständig bzw. gab nicht mehr zu, als ihm anhand der Aussagen der einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen ohnehin nachgewiesen werden konnte. Seit der Eröffnung der Strafuntersuchung am 11. März 2014 für das zu beurteilende Delikt (pag. 1), hat der Beschuldigte erneut mehrere Straftaten begangen (siehe pag. 121 ff., Anzeigerapport vom 21. Mai 2014 betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung; pag. 131 f., Anzeigerapport vom 9. Juni 2014 betreffend Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl;