47 N. 176; BGE 121 IV 49). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätzlich korrekt – abgesehen von gewissen Zwischenfällen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 644 und 655; Nichterscheinen, welches eine polizeiliche Zuführung notwendig machte, mehrfaches Dreinreden anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung, Zerknüllen des Dispositivs, wutentbranntes Verlassen des Gerichtssaales anlässlich der Urteilseröffnung). Das Aussageverhalten des Beschuldigten kann ferner als durchzogen bezeichnet werden.