Die zahlreichen Vorstrafen wirken sich indessen spürbar straferhöhend aus. 17.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd i.S. eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Ein-