Dies wurde vom Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestätigt (pag. 785 Z. 6 f. und 36 f.). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten, der aktuell 6 Vorstrafen umfasst, ist auch heute noch eindrücklich, wenngleich einige Strafen, die es erstinstanzlich noch zu berücksichtigen galt, mittlerweile gelöscht wurden (pag. 775 ff., Strafregisterauszug vom 21. Dezember 2017; vgl. pag. 621 ff., Strafregisterauszug vom 17. November 2016).