712, S. 30 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war der Beschuldigte in einem ambulanten Netzwerk eingebettet. Das Wohnen wurde durch die Wohnbegleitung der AB.________Stiftung betreut und daneben fanden regelmässige, ambulante Termine im AF.________ und im Zentrum für ambulante Suchtbehandlung Bern (AG.________) statt (pag. 712, S. 30 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Inzwischen hat sich die aktuelle Situation des Beschuldigten erneut verändert.