Seit 1997 seien zahlreiche Psychiatrie- und mehrere Gefängnisaufenthalte erfolgt. Aus einer früheren Beziehung hat der Beschuldigte eine elfjährige Tochter (Z.________, geb. ________2006), zu welcher er (trotz fehlender offizieller Besuchsregelung) regelmässigen Kontakt pflegt. Er lebt aktuell von Sozialhilfe (pag. 767 ff., Leumundsbericht vom 20. Dezember 2017; pag. 365 f., S. 3 f. des FU-Gutachtens vom 6. März 2014; pag. 446 ff., S. 21 ff. des forensisch-psychiatrischen Gutachtens; vgl. pag. 712, S. 30 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).