BGE 117 IV 112). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 146). Bei den Täterkomponenten kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu. So sind nach konstanter Praxis grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht;