Tatverschulden auf 14 Monate Freiheitstrafe bemisst. 17.3 Täterkomponenten 17.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Beschuldigten zur Zeit der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis in der elterlichen Familie, die Erziehung, die Ausbildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen bzw. allfällig vorhandene Vorstrafen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N. 122; BGE 117 IV 112).