Unter dem Titel Willensrichtung, Beweggründe und Ziele (Eventualvorsatz) wird dem Beschuldigten eine Strafmilderung von 3 Monaten gewährt, was eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten ergibt. - Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt wird die Freiheitsstrafe um 6 Monate auf 21 Monate Freiheitsstrafe reduziert. - Wegen des (unvollendeten) Versuchs wird dem Beschuldigten eine Strafmilderung von 7 Monaten gewährt, wodurch sich die Freiheitsstrafe auf 14 Monate reduziert. Die restlichen Faktoren wirken sich neutral aus, so dass die Kammer die Strafe aus