Eine weitergehende Reduktion ist nicht angezeigt, zumal der Umstand, dass der Erfolg letztlich ausblieb, nicht dem Handeln des Beschuldigten, sondern dem beherzten Eingreifen des anwesenden Pflegepersonals zu verdanken ist. 17.2.4 Bewertung der subjektiven Tatschwere Die Kammer hat aufgrund des als leicht bis mittelschwer erachteten objektiven Tatverschuldens die hypothetische Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt auf 30 Monate festgesetzt. Die diskutierten subjektiven Tatkomponenten wirken sich wie folgt aus: -